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Vorwiegender Zweck ist es, dass sich Pilz vollständig auf die bestellkonforme Lieferung der Vertragsprodukte verlassen kann, d. h. alle der Bestellung beiliegenden Qualitätsanforderungen und Spezifikationen eingehalten sind. Der Lieferant ist somit für die Übereinstimmung der gelieferten Materialien mit den Qualitätsanforderungen von Pilz allein verantwortlich.
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Aus logistischen Gründen kann Pilz keine detaillierte Qualitäts- oder Funktionsprüfungen beim Wareneingang durchführen. Von Pilz wird lediglich eine EDV- automatisierte Identitätsprüfung durch das Buchen in den Bestand durchgeführt. Deshalb verzichtet der Lieferant auf die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch Pilz. Dies gilt insbesondere auch für verdeckte Mängel.
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1. Warenausgangsprüfungen
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Der Lieferant stellt durch eine geeignete Warenausgangs- bzw. entsprechenden Zwischenprüfungen sicher, die zugesicherten Eigenschaften gemäß der QS-Vereinbarung, zu erfüllen. Durch diese Warenausgangs- bzw. Zwischenprüfungen sind Wareneingangsprüfungen bzgl. dieser zugesicherten Eigenschaften seitens Pilz abbedungen.
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2. Anlieferqualität und Teilezuverlässigkeit
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Ein Produkt entspricht den Qualitätsanforderungen von Pilz, wenn die Zahl der Fehler der innerhalb eines Jahres gelieferten Produkte den gemeinsamen von Pilz und dem Lieferanten vereinbarten Wert nicht überschreitet. Die Kennzahlen sind Pilz vor der ersten Serienlieferung zu nennen.
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Der Lieferant gewährleistet die durch entsprechende Beobachtung und Lebensdauertests gewonnenen Kennzahlen zur Anlieferqualität und Zuverlässigkeit seiner Produkte. Sollte der Lieferant nicht gleich Hersteller des Produktes sein, so verpflichtet sich der Lieferant diese Werte vom jeweiligen Hersteller einzuholen, zu pflegen und bei Änderungen unverzüglich an Pilz zu melden.
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3. Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
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Der Lieferant hat die Pflicht, ein System zu unterhalten, das die Rückverfolgbarkeit seiner Produkte vom Warenausgang bis zum Rohmaterial, unter Einbeziehung seiner Vorlieferanten, sicherstellt.
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4. Produkthaftpflicht- und Rückholversicherung
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Der Lieferant verpflichtet sich, eine geeignete Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für das Produkthaftungsrisiko bestehen.
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Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf das Rückruf- und Austauschkostenrisiko des Lieferanten gemäß des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Dabei hat der Lieferant auch zu berücksichtigen, dass Pilz Produkte weltweit eingesetzt werden.
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5. Wareneingangsprüfungen bei Pilz
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Pilz führt bei QS-Vertragspartnern folgende Prüfungen beim Wareneingang durch: - Identifikationsprüfung anhand der Verpackungseinheiten
- Prüfung auf äußerlich erkennbare Transportschäden
- Prüfung der gelieferten Menge
- Prüfung auf Vorhandensein vereinbarter Prüfbescheinigungen
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Die Wareneingangsprüfung von Pilz ist durch die Warenausgangsprüfung des Lieferanten gemäß Pkt.1 des Lieferanten abbedungen.
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Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche an den Lieferant beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Liefergegenstand von Pilz weiterverarbeitet wird, höchstens jedoch 30 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten bei Pilz.
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Ist eine altersmäßige Bestimmung des reklamierten Lieferteils anhand von Lieferpapieren nicht mehr möglich, so ist das Alter des Pilz Endproduktes, in welches das Lieferteil eingebaut wurde, für die Inanspruchnahme von Garantieansprüchen ausschlaggebend.
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Der Gewährleistungsanspruch besteht auf entdeckte Fehler im Wareneingang, in der Fertigung oder im Service Center von Pilz bei aus dem Feld rückgelieferten Endprodukten.
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Im Gewährleistungsfall sichert der Lieferant Pilz zu, unmittelbar nach Reklamationsankündigung unverzüglich entsprechenden Ersatz an Pilz zu liefern. Die reklamierte Ware wird von Pilz auf dem schnellstmöglichen Wege zur Abholung durch den Lieferanten bereit gestellt.
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